Satzung

Satzung für „Verein Göschbeek-Siedlung e.V.“
in der Fassung vom 15.04.1995 mit Änderung am 3. April 2016

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen GÖSCHBEEK-SIEDLUNG e.V.
Er hat seinen Sitz in Scharbeutz und ist in das Vereinsregister Eutin eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
1. die organisatorische Betreuung der Mitglieder in allen gemeinsamen Grundstücksangelegenheiten
2. die Organisation und Abwicklung von Gemeinschaftsaufgaben, z.B. Unterhaltung der Wege
3. die Interessenvertretung gegenüber Behörden und Dritten

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der in der Göschbeek-Siedlung Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter ist. Das Wohngebiet Göschbeek-Siedlung liegt direkt hinter der Strandallee an der Ortsgrenze zu HAFFKRUG. Wer diese Voraussetzung für mehrere Grundstücke erfüllt, kann nur eine Mitgliedschaft erwerben.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine eigenhändig unterzeichnete Beitrittserklärung erforderlich.
3. Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4. Bei Tod des Mitglieds treten die Erben in die Mitgliedsrecht und –pflichten des Verstorbenen ein.
5. Bei Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen oder bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von der Mitgliederversammlung festgesetzte Vereinsbeiträge oder Umlagen zu entrichten und soll dem Vereinsvorstand möglichst eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) erteilen.
7. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Der Vorstand berichtet über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres und legt zur Entlastung eine Jahresrechnung vor. In der Mitgliederversammlung finden Wahlen zum Vorstand statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter den Voraussetzungen des § 37 BGB sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muss mindestens ein Zeitraum von 10 Tagen liegen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen regelmäßig der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
5. Zur Erfüllung des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die dem Grunde nach erforderlichen Maßnahmen und setzt erforderlichenfalls einen finanziellen Rahmen. Die auf Grund konkreter Maßnahmen zur Kostendeckung notwendigen Umlagen setzt der Höhe nach der Vorstand fest.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

§ 5 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sind mehrere Personen Mitglied, die ihre Mitgliedschaft aus ein und demselben Grundstück herleiten, so haben diese zusammen nur eine Stimme.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart(in) sowie ggf. bis zu 3 Beisitzern für Sonderaufgaben.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart(in).
Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt die Bestellung des Vorstands für 2 Jahre.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. In der Tätigkeit entstehende Kosten sind zu erstatten.
5. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.

§ 7 Kassenprüfung
Die laufende Buchführung und der Jahresabschluss werden von 2 Kassenprüfern überprüft. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
1. Für eine Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der auf der betreffenden Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) fallen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, notwenige redaktionelle Änderungen der Satzung ohne Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

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